Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinzeit Natursteine GmbH

1. Anwendung, Einbeziehung, Ausschließlichkeit

a) Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, letztes nur insoweit, wie Ziffer 14 keine für den Gebrauch gegenüber Verbrauchern abweichende Regelung enthält.

b) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer oder anderen Auftraggebern. Sie gelten für alle Angebote der Steinzeit. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer oder Besteller bei der Annahme einer Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, oder an anderen Orten oder zu einem anderen Zeitpunkt auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diese wurden durch Steinzeit ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

c) Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen bei späteren Verträgen nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt oder in Bezug genommen werden, soweit diese Bedingungen in der Vergangenheit nur in einen Vertrag einbezogen waren.

2. Vertragsschluss, Angebote

a) Angebote von Steinzeit erfolgen freibleibend; Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung, die auch gemeinsam mit der Rechnungsstellung erfolgen kann, oder durch Belieferung zustande.

b) Soweit Steinzeit Waren einkauft, Liefer- oder Bauaufträge vergibt, oder Waren durch den Vertragspartner zu beschaffen sind, so stehen diese gegenüber Steinzeit für zur Leistungserbringung und/oder Lieferung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

c) Für Steinzeit bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Steinzeit wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren, Alternativangebote unterbreiten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

3. Lieferzeit, Anlieferung, Lieferrisiko, Teillieferungen, Gefahrtragung

a) Die Lieferfrist für Lieferungen von Steinzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Steinzeit, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

b) Fehlt es an einer ausdrücklich fix vereinbarten Lieferzeit, sind Liefertermine für unsere Verkäufe unverbindlich.

c) Steinzeit hält die Lieferfrist ein, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Lager von Steinzeit oder des ersten europäischen Importeurs verlassen hat.

d) Wird eine unverbindliche Lieferfrist nicht eingehalten, so kommt Steinzeit mit der Lieferung in Verzug, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden für Steinzeit erfolgt ist.

e) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Steinzeit liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände hat Steinzeit auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Von Steinzeit werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.

f) Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Für die Lieferungen von Steinzeit ist die Verladestelle Erfüllungsort; jede Lieferung durch Steinzeit oder von ihr beauftragte Dritte erfolgt in Ermangelung abweichender Vereinbarungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden mit Aushändigung an den Frachtführer oder Annahme über. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder von Steinzeit noch vom Kunden zu vertreten sind, ist das von Steinzeit festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl maßgeblich.

g) Lieferungen „frei Verwendungs- oder Baustelle“ verstehen sich auf der Basis vereinbarter Kosten in ausgelasteten ca. 25 to Lastzügen, ohne entladen und unter Voraussetzung befahrbarer Anfuhrstrassen; dies ist insoweit der Fall, wie der Fahrer nach seinem pflichtgemäßen Ermessenbohne Schäden für Fahrzeug, Produkte, und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Verlässt das Fahrzeug auf Anweisung des Kunden oder seiner Bevollmächtigten und Gehilfen die Anfuhrstrasse, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Schäden. Ist keine Anlieferung mit Kranentladung vereinbart, hat das Abladen unverzüglich und sach- und fachgerecht durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Entladekräfte zu erfolgen. Wartezeiten und Mehrkosten durch auf Kundenwunsch abweichende Lieferungsmodalitäten werden dem Kunden berechnet. Pflastermaterial und Findlinge werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gekippt.

h) Steinzeit behält sich vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde und dies dem Kunden zumutbar ist und sich Gebrauchsnachteile nicht hieraus ergeben. Steinzeit muss Teillieferungen nur annehmen, wenn die Möglichkeit der Teillieferung vereinbart wurde.

i) Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Der Kunde kommt für die Folgen verspäteten oder ungenügenden Abrufs auf.

j) Verweigert der Kunde, sein Bevollmächtigter oder Gehilfe die Abnahme zu Unrecht, so trägt er alle aus der Abnahmeverweigerung erwachsenen Schäden und Aufwendungen.

4. Preise

a) Alle Preise sind rein netto ab Lager Bonn, zzgl. Umsatzsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

b) Die von Steinzeit in Preislisten oder anderen Erklärungen genannten Preisangaben sind freibleibend, soweit nicht der Kunde mit Steinzeit eine Preisvereinbarung trifft.

c) Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.

d) Die m2-Preise beinhalten den empfohlenen Fugenanteil in der verlegten Fläche. Paletten und anderes Verpackungsmaterial wird gesondert in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

a) Der Kaufpreis ist in vollem Umfange bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Steinzeit 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, es sei denn er hätte die Forderung der Steinzeit erfüllt. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insb. Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der etwaig mängelbehafteten Lieferung steht.

b) Bei reiner Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungseingang ein. Wechsel, sonstige Kundenpapiere sowie Forderungsabtretungen werden von uns nicht in Zahlung genommen. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

d) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch von Steinzeit aufrechnen. Der Käufer darf Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte abtreten.

6. Sachmängel, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung

a) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

b) Die von Steinzeit gelieferten Sachen haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie der Produktbeschreibung entsprechen. Abweichungen, Fehler und Toleranzen innerhalb der Regeln der DIN, EN-Normen oder der anerkannten Regeln der Technik begründen keinen Mangel. Die Beschreibung der Produkte ist keine Garantie für die Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

c) Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder En-Normen dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen alleine keine Garantierklärung dar.

d) Abweichung in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen oder handelsüblich sind

e) Steinzeit steht das Recht zur Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nachbesserung fehl (dies ist nach dem zweiten erfolglosen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuch der Fall), hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, nach dem Gesetz oder diesen Vertragsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.

f) Die zum Zwecke einer etwaigen Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, trägt der Kunde soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die von Steinzeit gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder die erste Lieferadresse verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; für den Umfang des Rückgewähranspruchs des Kunden gegen Steinzeit gilt Ziffer 6 entsprechend.

7. Untersuchung und Rüge

a) Der Kunde hat die von Steinzeit gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen spätestens 2 Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, d.h. ebenfalls binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens indes vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu rügen.

b) Steinzeit ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von Steinzeit beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen Steinzeit zu, soweit der Kunde Steinzeit gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Steinzeit übernimmt Kosten von nicht durch Steinzeit beauftragte Gutachter nur, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall zuvor geschlossen wurde.

c) Soweit Steinzeit Ware erwirbt, muss Steinzeit etwaige Mängel der Ware erst rügen, wenn diese bei dem Abnehmer von Steinzeit untersucht wurde, spätestens aber 14 Tage nach Ablieferung bei Steinzeit oder einem anderen ersten Bestimmungsort.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Steinzeit bis zur Erfüllung sämtlicher Steinzeit gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

b) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist den Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

c) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für Steinzeit. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als Neuware bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für Steinzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Steinzeit gehörenden Gegenständen steht Steinzeit im Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind Steinzeit und der Kunde darüber einig, dass der Kunde Steinzeit Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

d) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Steinzeit ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an Steinzeit abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

e) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Steinzeit ab.

f) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Ziffer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Steinzeit weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist Steinzeit berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann Steinzeit nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

g) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber Steinzeit die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

h) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Steinzeit unverzüglich zu benachrichtigen.

i) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Steinzeit zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Steinzeit auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Steinzeit steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

j) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Steinzeit auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Kaufvertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung durch Steinzeit, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wird.

9. Haftungssauschluss

a) Steinzeit haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Steinzeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Steinzeit nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Steinzeit ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand von Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sache, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

10. Verzug, Unmöglichkeit

a) Steinzeit haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Steinzeit selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Steinzeit ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Steinzeit wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Steinzeit etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

b) Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der Unmöglichkeit mit der Besonderheit, dass die Haftung der Steinzeit wegen der Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15% des Wertes der Lieferung begrenzt ist und das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit unberührt bleibt.

11. Rücktritt

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Steinzeit die Pflichtverletzung zu vertreten hat; erfährt er von Mängeln, verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Steinzeit zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

12. Verjährungsfrist

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.

b) Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr.

c) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 geltend auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Steinzeit, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen Steinzeit bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1.

d) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 geltend mit folgender Maßgabe:
– Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
– Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Steinzeit den Mangel arglistig verschwiegen
hat oder soweit Steinzeit eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen
übernommen hat. Hat Steinzeit einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. – Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

e) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

f) Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

g) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

a) Erfüllungsort ist Bonn.

b) Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach Wahl von Steinzeit ihr Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

c) Auf allen von uns auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.

14. Nichtanwendbarkeit gegenüber Verbrauchern, abweichende Regeln

Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher (gem. § 13 BGB) beteiligt ist, geltend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Einschränkungen und Veränderungen: Ziffer 1a) gilt nicht.

Ziffer 3f), h) gelten nicht für die Fälle des Versendungskaufs gemäß §§ 747 Abs. 2 i.V.m. 447 BGB. Ziffer 4a) gilt mit der Maßgabe, dass sich die Preise einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer verstehen.

Ziffer 5a) gilt nur mit der Maßgabe, dass der Verzug für den Fall eintritt, dass auf der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Verzugs enthalten ist oder eine andere den Verzug begründende Handlung (Mahnung) vorliegt.

Ziffer 5b) gilt mit der Maßgabe, dass für den Fall des Verzugs ein Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB geschuldet wird.

Ziffer 7a) gilt mit der Einschränkung, dass für die Rüge eine Frist von 14 Tagen gilt und die Rüge in Schrift- oder Textform erfolgen kann.

Ziffer 12) gilt lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Ziffer 13b) gilt mit der Maßgabe, dass es bei den gesetzlichen Gerichtsständen verbleibt. Soweit Steinzeit einen Sachmangel arglistig verschweigt, ist eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung von Steinzeit zur Gewährleistung wegen Mängeln der Sache erlassen oder beschränkt wird, nichtig (§ 476 BGB).

15. Schlussbestimmungen

a) Nebenanreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.